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BVerfG, 05.12.2007 - 2 BvL 5/07 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer
Verstoß von § 95 Abs. 1 Nr. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) gegen das Doppelbestrafungsverbot aus Art. 103 Abs. 3 GG und den Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 2 GG; Wiederholte Zuwiderhandlung gegen eine räumliche Aufenthaltsbeschränkung; Zulässigkeit einer Vorlage nach ...
- Judicialis
AufenthG § 61 Abs. 1 Satz 1; ; AufenthG § 95 Abs. 1 Nr. 7; ; BVerfGG § 81a; ; GG Art. 100 Abs. 1; ; GG Art. 103 Abs. 2; ; GG Art. 103 Abs. 3
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Unzulässigkeit einer Richtervorlage betreffend die Verfassungsmäßigkeit von Strafbestimungen des AufenthG
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Stollberg, 10.08.2007 - 2 Cs 230 Js 21531/07
- BVerfG, 05.12.2007 - 2 BvL 5/07
Papierfundstellen
- BVerfGK 13, 29
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 09.02.1988 - 1 BvL 23/86
Anforderungen an eine Richtervorlgae nach Art. 100 Abs. 1 GG
Auszug aus BVerfG, 05.12.2007 - 2 BvL 5/07
Ist es der Auffassung, eine Norm sei nur bei einer bestimmten Auslegung mit der Verfassung vereinbar, muss es seiner Entscheidung diese Auslegung zugrunde legen und darf nicht das Bundesverfassungsgericht anrufen (vgl. BVerfGE 22, 373 ; 78, 20 ; 80, 54 ; stRspr). - BVerfG, 05.04.1989 - 2 BvL 1/88
Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG
Auszug aus BVerfG, 05.12.2007 - 2 BvL 5/07
Ist es der Auffassung, eine Norm sei nur bei einer bestimmten Auslegung mit der Verfassung vereinbar, muss es seiner Entscheidung diese Auslegung zugrunde legen und darf nicht das Bundesverfassungsgericht anrufen (vgl. BVerfGE 22, 373 ; 78, 20 ; 80, 54 ; stRspr). - BVerfG, 29.11.1967 - 1 BvL 16/63
Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs.1 GG
Auszug aus BVerfG, 05.12.2007 - 2 BvL 5/07
Ist es der Auffassung, eine Norm sei nur bei einer bestimmten Auslegung mit der Verfassung vereinbar, muss es seiner Entscheidung diese Auslegung zugrunde legen und darf nicht das Bundesverfassungsgericht anrufen (vgl. BVerfGE 22, 373 ; 78, 20 ; 80, 54 ; stRspr).